Umsetzung der EU-Richtlinien

EU-Wasserrahmenrichtlinie

 

 

Text WRRL

WRRL_231000_de.pdf908,49 KB 2011.08.26

 

 

Die WRRL ist für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich, und diese sind für ihre Umsetzung verantwortlich. Die WRRL definiert den Prozess der Zielerreichung, und zwar in inhaltlicher, methodischen, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. Sie lässt den Mitgliedstaaten einen ziemlich großen Spielraum bei der Wahl der Instrumente zur Erreichung der festgelegten Ziele. In Fällen der unbegründeten Nichterfüllung der WRRL-Bestimmungen werden Sanktionen verhängt.

 

Ziele und Grundsätze der WRRL


Das Hauptziel der WRRL ist, dass alle EU-Mitgliedstaaten bis 2015 einen guten Zustand der Gewässer als eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen erreichen. Gleichzeitig verlangt die WRRL, dass eine Verschlechterung des Status quo verhindert werden muss.

 

Neue Herangehensweise


Von der formalen Seite her bildet die WRRL eine moderne, komplexe Betrachtung der breiten Problematik der Wasserressourcen und deren Bewirtschaftung.

 

Zu den Vorgaben der WRRL gehören:

 

  • Die Harmonisierung des Wasserrechtes in den EU-Mitgliedstaaten durch die Pflicht zur Umsetzung der WRRL in die nationalen Gesetzgebungen.
  • Die Gewässerbewirtschaftung und Umsetzung der WRRL-Aufgaben im Rahmen der gesamten Flussgebietseinheiten, d.h. der Einzugsgebiete der ins Meer mündenden Flüsse.
  • Die Pflicht der internationalen Koordinierung in den grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten.
  • Der kombinierte Ansatz – die Bewertung von Emissionen und Immissionen bei den Wasserressourcen.
  • Das methodisch und formal vereinheitlichte Monitoring des Gewässerzustands.
  • Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die auf die Selbstfinanzierung der wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen abzielt.
  • Die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den WRRL-Umsetzungsprozess.
  • Das Kontrollsystem für die Umsetzung der WRRL-Aufgaben und deren Wirksamkeit

 

Harmonisierung des Wasserrechtes


Vor dem Inkrafttreten der WRRL wurde die Nutzung der Wasserressourcen und ihr Schutz durch die nationalen Gesetze und Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Sie wurden durch eine erhebliche Anzahl von verbindlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft ergänzt und überdeckt. Im Mittelpunkt stand der Schutz vor physikalisch-chemischen Verunreinigungen, insbesondere die Einschränkung der Einleitungen in die Gewässer. Die WRRL bringt eine andere, neue Betrachtung der Wasserschutzproblematik und sichert die Harmonisierung und Übersichtlichkeit der einschlägigen Gesetzgebung.

 

Gewässerbewirtschaftung in den internationalen Flussgebietseinheiten


Der Grundgedanke der WRRL ist die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Einzugsgebiets ohne Rücksicht auf Verwaltungs- oder Staatsgrenzen. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Flussgebietseinheiten, d.h. hydrologische Einzugsgebiete der ins Meer mündeten Fliesgewässer, auszuweisen. Es ist auch möglich, diesen Flussgebietseinheiten die benachbarten Einzugsgebiete von kleineren Flüssen, die ins Meer unmittelbar entwässern, zuzuordnen.

 

Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplan


Innerhalb der festgelegten Flussgebietseinheiten werden Bewirtschaftungspläne samt Maßnahmenprogrammen vorgeschlagen und umgesetzt. Diese Maßnahmenprogramme sollen zur Erreichung von Teilzielen, die die Realisierung des Hauptzieles der WRRL bedingen, beitragen. Bei den grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten müssen alle Aktivitäten zur WRRL-Umsetzung zwischenstaatlich koordiniert werden. Dies gilt vor allem für die Erarbeitung und Umsetzung der Maßnahmenprogramme.

 

Bewertung des Gewässerzustandes


Für eine moderne Bewertung des Zustandes der Oberflächengewässer reicht die Anwendung der chemischen Parameter nicht aus. Eine größere und darüber hinaus integrierte Aussagekraft bietet die Analyse der Artenzusammensetzung von Lebewesen, die im Gewässer des gegebenen Typs vorkommen. Der Grad der Abweichung von der natürlichen Zusammensetzung zeigt den Grad der ungewünschten Belastung, die sowohl durch die in das Gewässer eingeleitete physikalisch-chemische Verunreinigung als auch durch die Störung der Geomorphologie des jeweiligen Gewässerabschnitts verursacht werden kann. Die WRRL führt deswegen eine parallele Auswertung des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes ein.

 

Bewertung der Oberflächengewässer


Der „gute ökologische Zustand“ heißt, dass das Vorkommen der typischen Organismen wie Fische, benthische Fauna, Algen oder Wasserpflanzen nur geringfügig von dem natürlichen Zustand abweichen darf. Eine größere Abweichung bedeutet, dass es sich nicht um einen guten ökologischen Zustand handelt, und zu der Identifizierung der Gründe für den schlechten Zustand müssen physikalisch-chemische und geomorphologische Kriterien angewendet werden. Der „gute chemische Zustand“ heißt, dass alle europäischen und nationalen Normen eingehalten wurden, die sowohl das Abwasser als auch die Gewässer im Vorfluter betreffen.

 

Kombinierter Ansatz


Die Bewertung der Gewässer im Vorfluter (Immission) kombiniert mit der Bewertung der Normeinhaltung für bestimmte Parameter im Abwasser (Emission) ermöglicht festzustellen, ob die Abwasserbehandlung ausreichend ist, und was die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der definierten Ziele sind.

 

Grundwasser


Für die Bewertung der Grundwassergüte gelten zwei Kriteriengruppen, und zwar physikalisch-chemische und mengenmäßige Kriterien.

 

Monitoring


Für eine erfolgreiche Umsetzung der WRRL-Ziele ist es notwendig, den Verlauf der Umsetzung von einzelnen Phasen des ganzen Prozesses aufmerksam zu betrachten. Ausschließlich objektive Messungen sowie Untersuchung der Zustandsänderungen in dem Gewässer, verglichen mit dem Ausgangszustand, können zuverlässige Informationen über den Fortschritt bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme, über ihre Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Effektivität darstellen. Um eine Vergleichbarkeit von Ergebnissen in verschiedenen Intervallen, in verschiedenen Gebieten oder Ländern zu ermöglichen, strebt die WRRL die Harmonisierung der Formen und Methoden von Monitoring des Gewässerzustandes an. Sie führt drei Arten von Überwachung in Abhängigkeit vom ihrem Zweck ein:

 

  • überblicksweise Überwachung des Gesamtzustandes der Gewässer
  • operative Überwachung an gefährdeten Gewässern
  • Überwachung zu Ermittlungszwecken für Belastungsursachen.


Umsetzung der ökonomischen Instrumente


Zur Zeit werden die Kosten der wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen häufig teilweise durch einen kalkulierten Preis und teilweise durch Staatssubventionen gedeckt. Allgemein führen die Staatssubventionen zur Unwirtschaftlichkeit und einer wenig sparsamen Wassernutzung. Das Ziel der WRRL ist die Erarbeitung solcher ökonomischer Instrumente, die sowohl das Ausmaß der genutzten wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen als auch den Grad der negativen Auswirkungen auf die Wasserressourcen hinsichtlich ihrer Güte und Menge berücksichtigen, und die gleichzeitig die Nutzer zwecks Einschränkung der Gewässerbelastungen beeinflussen würden.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Die Öffentlichkeit hat das Recht und wird auch die Gelegenheit haben, mitzuentscheiden, besonders bei der Erarbeitung der Maßnahmenprogrammentwürfe im Bereich des Inhalts und Zeitplans. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sollte in diesem Prozess helfen, widerstreitende Interessen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen frühzeitig zu identifizieren und gütliche Lösungen zu finden. Für die WRRL-Umsetzung sind die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten verantwortlich und diese sollen die notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung an der WRRL-Umsetzung in möglichst optimaler Form sicherstellen.

 

Etappen der WRRL-Umsetzung


Der langfristige Prozess zur Erreichung des Hauptzieles wird durch die WRRL in inhaltlich und zeitlich festgelegte Etappen gegliedert. Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Berichterstattung über die Umsetzung der einzelnen Etappen an die Europäische Kommission zu liefern.

Bis

 

  • 2003 – Harmonisierung der Gesetzgebung – Umsetzung der WRRL-Vorschriften in die nationalen Rechtsvorschriften
  • 2004 – Ausweisung der Flussgebietseinheiten und Bestimmung der zuständigen Behörden (verantwortlich für die WRRL-Umsetzung)
  • 2005 – Bestandsaufnahme des Ist-Standes und ökonomische Analyse
  • 2006 – Anpassung der nationalen Monitoringnetze, Fertigstellung der Monitoringprogramme, Starten mit dem Monitoring
  • 2009– Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne samt Maßnahmenprogrammen zur Erreichung der WRRL-Ziele
  • 2012 – Umsetzung der Maßnahmenprogramme
  • 2015 – Erreichung eines guten Gewässerzustands


Nach den einleitenden Etappen, ab 2009, wird ein 6-jähriger Zyklus eingeführt.

 


Letzte Änderung: 2011.08.10