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Vertrag über die IKSO

 

 

VERTRAG

über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung

vom 11. April 1996
BGBl. 1997 II S. 1708
 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

die Regierung der Republik Polen,

die Regierung der Tschechischen Republik

und die Europäische Gemeinschaft,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet:
 

überzeugt von der Notwendigkeit, den ökologischen Zustand der Oder und des Stettiner Haffs einschließlich ihrer Einzugsgebiete zu verbessern,
 

in der Absicht, die weitere Verunreinigung dieser Gewässer zu verhindern,
 

in dem Bestreben, die Belastung der Ostsee nachhaltig zu verringern,
 

überzeugt von der Dringlichkeit dieser Aufgaben,
 

in der Absicht, die auf diesem Gebiet bereits bestehende Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu verstärken
 

sind wie folgt übereingekommen:


Artikel 1


(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Gewässerschutzes gegen Verunreinigung für die Oder und das Stettiner Haff einschließlich ihrer Einzugsgebiete, im folgenden als Oder bezeichnet, in der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung, im folgenden als Kommission bezeichnet, zusammen.
 

(2) Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere
 

a) der Belastung der Oder sowie der Ostsee mit Schadstoffen vorzubeugen und die Belastung nachhaltig zu verringern,
 

b) möglichst naturnahe aquatische und damit zusammenhängende terrestrische Ökosysteme mit einer entsprechenden Artenvielfalt zu erreichen,
 

c) Nutzungen der Oder, vor allem die Gewinnung von Trinkwasser aus Uferfiltrat und die landwirtschaftliche Verwendung des Wassers und der Sedimente, zu ermöglichen.

 

(3) Um diese Ziele zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der Kommission gemeinsame Aktionsprogramme mit Zeitplänen für deren Realisierung. Diese Aktionsprogramme können je nach Bedarf schrittweise ergänzt werden.
 

(4) Zur Erreichung dieser Ziele fördern die Vertragsparteien den Austausch moderner Technologien zur Vermeidung und Verringerung von Gewässerverunreinigung auf der Basis zivilrechtlicher Vereinbarungen.
 

Artikel 2


(1) Die Kommission wird insbesondere
 

a) Übersichten über Quellen punktförmiger Verunreinigungen erstellen, Abschätzungen der Gewässerbelastung aus diffusen Quellen vornehmen sowie beides fortschreiben, gegliedert nach Branchen und den wichtigsten Arten der Verunreinigung,
 

b) Grenzwerte für die eingeleiteten Abwässer vorschlagen,
 

c) Qualitätsziele für Gewässer unter Berücksichtigung der Ansprüche an die Gewässernutzung sowie der besonderen Bedingungen zum Schutz der Ostsee und der aquatischen und der damit zusammenhängenden terrestrischen Ökosysteme vorschlagen,
 

d) gemeinsame Meß- und Untersuchungsprogramme zur Darstellung der Quantität und der Qualität der Gewässer, der Qualität der Sedimente, zur Bewertung des Zustandes der aquatischen und der damit zusammenhängenden terrestrischen Lebensgemeinschaften sowie, sofern notwendig, zur Bewertung der Folgen der Gewässerbelastung vorschlagen, wie auch die erzielten Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
 

e) einheitliche Methoden zur Güteklassifizierung der Gewässer vorschlagen,
 

f) gesammelte Daten und Informationen, die für den Schutz der Oder notwendig sind, analysieren, insbesondere zu Fragen der Hydrologie und der wasserwirtschaftlichen Bilanzierung,
 

g) Aktionsprogramme zur Reduzierung der Verunreinigung, insbesondere mit Schadstoffen sowohl aus kommunalen und industriellen Punktquellen als auch diffusen Quellen und weitere Maßnahmen einschließlich Zeitplanung, Kostenschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung vorschlagen,
 

h) Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung außergewöhnlicher Gewässerbelastungen vorschlagen sowie ein einheitliches Alarm- und Warnsystem erarbeiten und auf der Grundlage der Erfahrungen fortschreiben,
 

i) die gewässerökologische Bedeutung der unterschiedlichen Biotopelemente einschließlich Ökomorphologie dokumentieren sowie Vorschläge erarbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung und zum Schutz der aquatischen und damit zusammenhängenden terrestrischen Ökosysteme,
 

j) über geplante und über bestehende Arten der Gewässernutzung beraten, die wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten,
 

k) die Zusammenarbeit bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und im Bereich des Informationsaustausches fördern, insbesondere über den Stand der Technik und über moderne Technologien zur Vermeidung und Verringerung von Gewässerverunreinigungen.

 

(2) Die Kommission befaßt sich auch mit dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, soweit diese ihre Ursachen in der Fischereiwirtschaft, der Schiffahrt oder in anderen Nutzungen der Gewässer haben.
 

(3) Die Kommission kann im Einvernehmen der Vertragsparteien mit weiteren Aufgaben beauftragt werden.

 

Artikel 3


Der Vertrag gilt für die Hoheitsgebiete der Republik Polen und der Tschechischen Republik sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

 

Artikel 4


(1) Die Tätigkeit der Kommission erfolgt in Übereinstimmung mit dem Recht der Vertragsparteien.
 

(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags legt die Kommission den Vertragsparteien Vorschläge und Empfehlungen vor.
 

(3) Die Vertragsparteien unterrichten die Kommission innerhalb bestimmter Fristen über die Bedingungen und Mittel, die zur Erreichung der Zielsetzungen erforderlich sind, sowie über entsprechende Maßnahmen und deren Ergebnisse.
 

Artikel 5


(1) Die Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei benennt höchstens fünf Delegierte, darunter einen Delegationsleiter und seinen Stellvertreter, sowie bis zu fünf stellvertretende Delegierte.

 

(2) Jede Delegation kann für die Behandlung bestimmter Fragen von ihr zu benennende Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

Artikel 6


(1) Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd durch die Delegationen der Vertragsparteien wahrgenommen. Einzelheiten der Wahrnehmung des Vorsitzes und der damit verbundenen Arbeiten werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt. Die Delegation, welche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Kommission. Diese Delegation kann für die Dauer der Wahrnehmung des Vorsitzes einen weiteren Delegierten benennen.

(2) Der Präsident soll in der Regel auf den Tagungen der Kommission nicht für seine Delegation sprechen.
 

Artikel 7


(1) Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

(2) Auf Verlangen mindestens einer Delegation hat der Präsident eine außerordentliche Tagung einzuberufen.

(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.
 

(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegation hat das Recht, diejenigen Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die sie behandelt zu sehen wünscht.
 

Artikel 8


(1) Jede Delegation hat eine Stimme.

 

(2) Bei den Verhandlungen und der Fassung von Beschlüssen im Rahmen dieses Vertrags sowie bei ihrer Durchführung handeln die Europäische Gemeinschaft und die Bundesrepublik Deutschland im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, nicht aus; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

(3) Die Beschlüsse, Vorschläge und Empfehlungen der Kommission werden einstimmig gefaßt; unter in der Geschäftsordnung festzulegenden Bedingungen kann ein schriftliches Verfahren stattfinden.

 

(4) Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen, wenn alle Delegationen anwesend sind.

 

Artikel 9


(1) Die Kommission setzt für die Durchführung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen ein.

 

(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus den von jeder Delegation bezeichneten Sachverständigen zusammen.

 

(3) Die Kommission bestimmt die Aufgaben sowie die Mitgliederzahl jeder Arbeitsgruppe und legt deren Vorsitz fest.

 

Artikel 10


Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem ihr Sekretariat seinen Sitz hat. Die Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Der Präsident kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung seine Vertretung regeln.

 

Artikel 11


Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit richtet die Kommission ein Sekretariat ein. Die Kommission regelt die Arbeit des Sekretariats durch die Geschäftsordnung. Sitz des Sekretariats ist Breslau.

 

Artikel 12


Die Kommission kann sich im Rahmen ihres Haushalts der Dienste fachlich besonders geeigneter Persönlichkeiten oder Einrichtungen zur Prüfung spezifischer Fragen bedienen.

 

Artikel 13


(1) Die Kommission entscheidet entsprechend den Zielen dieses Vertrags über die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit dem Gewässerschutz in Verbindung steht.

 

(2) Die Kommission unterrichtet die Öffentlichkeit über Arbeitsergebnisse, Programme und Maßnahmen.

 

Artikel 14


Die Kommission erstattet den Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere Berichte, insbesondere über durchgeführte Maßnahmen sowie die Ergebnisse von Untersuchungen und deren Bewertung.

 

Artikel 15


(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der Kommission und in den Arbeitsgruppen.

 

(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission einschließlich der Kosten des Sekretariats werden aus dem Haushalt der Kommission getragen. Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Kommission werden in folgendem Verhältnis aufgeteilt:

 

  • Bundesrepublik Deutschland - 38,75 v.H.
  • Republik Polen - 38,75 v.H.
  • Tschechische Republik - 20,00 v.H.
  • Europäische Gemeinschaft - 2,50 v.H.

Insgesamt - 100,00 v.H.

 

(3) Die Kommission legt ihren Haushalt fest und bestätigt seine Erfüllung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

(4) Der Haushalt der Kommission wird außer aus Beiträgen der Vertragsparteien auch aus Spenden, Subventionen, Zinsen und Mitteln aus anderen Quellen finanziert.

 

Artikel 16


(1) Mit vorliegendem Vertrag bleiben Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus zwei- und mehrseitigen Vereinbarungen ergeben, unberührt.

 

(2) Die Kommission untersucht im Einvernehmen der Vertragsparteien, inwieweit es möglich und zweckmäßig ist, unter anderem zur Vermeidung von Doppelarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden Vereinbarungen anzugleichen, und unterbreitet gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen.

 

Artikel 17


Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Polnisch und Tschechisch.

 

Artikel 18


(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder der Bestätigung gemäß dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.

 

(2) Die Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrags hinterlegt. Der Verwahrer wird die anderen Vertragsparteien über die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Bestätigungsurkunde unterrichten.

 

(3) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikationsurkunde oder Bestätigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer teilt das Datum des Inkrafttretens des Vertrages den übrigen Vertragsparteien mit.

 

Artikel 19


(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann dieser Vertrag von jeder Vertragspartei durch Notifikation gegenüber dem Verwahrer jederzeit gekündigt werden. Der Vertrag tritt für die kündigende Partei nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt der entsprechenden Note durch den Verwahrer außer Kraft.

 

Artikel 20


Dieser Vertrag, der in einer Urschrift in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt jeder anderen Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

 

Geschehen zu Breslau am 11. April 1996.


Erklärung

 

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung, gibt die Regierung der Republik Polen folgende Erklärung ab:
 

Im Zusammenhang mit den im Artikel 8, Absätze (3) und (4) des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung enthaltenen Festlegungen, vertritt die Regierung der Republik Polen die Auffassung, daß Entscheidungen, Vorschläge und Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz der oder gegen Verunreinigung bei Tagungen einstimmig in Gegenwart aller Delegationen getroffen werden.


Letzte Änderung: 2008.12.01