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Vertrag über die Änderung des Vertrags über die IKSO

 

 

Vertrag über die Änderung des Vertrags
über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder
gegen Verunreinigung

 

 

erstellt in Breslau am 25. Juni 2008
und in Brüssel am 27. November 2008
BGBl. 2010 Teil II Nr. 25 S. 1054
 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Polen,
und
die Regierung der Tschechischen Republik,
im Folgenden Vertragsparteien genannt -

im Hinblick auf den Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung, der am 11. April 1996 in Breslau unterzeichnet wurde, im Folgenden Vertrag genannt,

im Hinblick darauf, dass seit dem 1. Mai 2004 mit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union alle Vertragsparteien des genannten Vertrages Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und deshalb die Grundlage für die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur Bindung an diesen Vertrag nicht mehr gegeben ist –

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass gemäß der Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Auswirkungen des Beitritts der Tschechischen Republik und der Republik Polen zur Europäischen Union auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (2005/884/EG) die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung ist.

 

Artikel 2

 

Die Vertragsparteien ändern den Vertrag wie folgt:

a) die Präambel erhält folgende Fassung:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Polen
und
die Regierung der Tschechischen Republik,
im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -
überzeugt von der Notwendigkeit, den ökologischen Zustand der Oder und des Stettiner Haffs einschließlich ihrer Einzugsgebiete zu verbessern,
in der Absicht, die weitere Verunreinigung dieser Gewässer zu verhindern,
in dem Bestreben, die Belastung der Ostsee nachhaltig zu verringern,
überzeugt von der Dringlichkeit dieser Aufgaben,
in der Absicht, die auf diesem Gebiet bereits bestehende Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu verstärken -
sind wie folgt übereingekommen:“

b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3
Der Vertrag gilt für die Hoheitsgebiete der Republik Polen, der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland.“

c) Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

d) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission einschließlich der Kosten des Sekretariats werden aus dem Haushalt der Kommission getragen. Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Kommission werden in folgendem Verhältnis aufgeteilt:
  • Bundesrepublik Deutschland        39,75 v.H.
  • Republik Polen                            39,75 v.H.
  • Tschechische Republik                 20,50 v.H.
Insgesamt                                 100,00 v.H.“

e) Artikel 18 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrags hinterlegt. Der Verwahrer wird die Vertragsparteien über die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Bestätigungsurkunde unterrichten.
(3) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikationsurkunde oder Bestätigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer teilt das Datum des Inkrafttretens des Vertrages den Vertragsparteien mit.“

f) Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20
Dieser Vertrag, der in einer Urschrift in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.“
 
Artikel 3

 

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder der Bestätigung gemäß dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.

(2) Die Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrags hinterlegt. Der Verwahrer wird die Vertragsparteien über die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Bestätigungsurkunde unterrichten.

(3) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikationsurkunde oder Bestätigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer teilt das Datum des Inkrafttretens des Vertrages den Vertragsparteien mit.

 

Artikel 4

 

Dieser Vertrag, der in einer Urschrift in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Letzte Änderung: 2008.06.25